AGB

I. Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Ergänzend gelten – sofern Sie unseren Bedingungen nicht wiedersprechen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die Tegernseer Gebräuche in der jeweils gültigen Fassung mit Ihren Anlagen und Ihrem Anhang.

3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

5. Sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er Sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

II. Angebote, Lieferfristen, Kreditwürdigkeit

1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstlieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt frei verladen der Ware.

5. Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird bei der Annahme von Aufträgen vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin, z.B. infolge einer Auskunft, begründete Bedenken, sind wir berechtigt, ohne dass die Vorlage der Auskunft gefordert werden kann, in Abweichung von den vertraglich getroffenen Abmachungen für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheitsleistungen zu verlangen, die Zahlungsbedingungen zu ändern und insbesondere gewährte Fristverlängerungen zu widerrufen.

III. Datenspeicherung

1. Der Verkäufer ist bei vom Käufer unterzeichneter Datenschutzerklärung dazu berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle der Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt              der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung  trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahren Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem in Rechnung gestellt.

3. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und – fristen durch den Verkäufer berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Recht erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.

4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

5. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeiten der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung angerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Ersatzansprüche auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

V. Zahlung

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind sofort zur Zahlung fällig.

2. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur Zahlungsinhaber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für etwas später fällige Papiere verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt 5% über dem Basiszinssatz.

4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfang als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafte Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nur den Teil der ordnungsgemäß gerügten Kaufsumme vorläufig einbehalten.

6. Die Aufrechnung der Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

VI. Beschaffenheit und Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.

2. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach Verarbeitung sich ergebene Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Werktagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb 5 Werktage nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleiben bestehen.

3. Erfolgt eine Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

4. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des BGB als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil C), Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.

6. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränkt sich auf das Recht der Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, Sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

VII. Eigenschaften des Holzes

1. Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Barzahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Käufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947 und 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allein Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Entsprechend §§ 947 und 948 Abs. 1 Satz 2 gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstrecken sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenforderungen einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne vom Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehunsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Einstellung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahlverpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung an den Käufer über.

IX. Internationales

1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

XI. Gültigkeit der Bedingungen

1. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.

2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am Nächsten kommt.

 

Rastatt, Oktober 2018

 

Holzland Holz-Hertel GmbH & Co. KG                             
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Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dieter Fink

Eintragung im Handelsregister
Amtsgericht Mannheim
Register-Nr. HRA 521224

Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. DE225464789
Steuer-Nr. 39458/85007